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Datenschutz

Die Be­trei­ber die­ser Sei­ten neh­men den Schutz Ihrer per­sön­li­chen Daten sehr ernst. Wir be­han­deln Ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­trau­lich und ent­spre­chend der ge­setz­li­chen Da­ten­schutz­vor­schrif­ten sowie die­ser Da­ten­schut­z­er­klä­rung.

Name und An­schrift des für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­chen

Verant­wort­li­cher im Sinne der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung, sons­ti­ger in den Mit­glied­staa­ten der Europäischen Union gel­ten­den Da­ten­schutz­ge­set­ze und an­de­rer Be­stim­mun­gen mit da­ten­schutz­recht­li­chem Cha­rak­ter ist:

Siehe Im­pres­s­um

Coo­kies

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Ser­ver-Logfiles

STRATO als Provider der Sei­ten er­hebt und spei­chert au­to­ma­tisch In­for­ma­tio­nen in soge­nann­ten Ser­ver-Log Files, die Ihr Brow­ser au­to­ma­tisch an uns über­mit­telt. Diese Daten sind nicht be­stimm­ten Per­so­nen zu­or­den­bar. Eine Zu­sam­men­füh­rung die­ser Daten mit an­de­ren Da­ten­quel­len wird nicht vor­ge­nom­men. STRATO behält sich vor, diese Daten nach­träg­lich zu prü­fen, wenn kon­kre­te An­halts­punk­te für eine rechts­wid­ri­ge Nut­zung be­kannt wer­den.

Da STRATO für die Erkennung und Abwehr von Angriffen die IP-Adressen benötigt, werden diese bis zu maximal sieben Tage nicht anonymisiert gespeichert. Das können wir als Seitenbetreiber auch nicht ausschalten – andernfalls kann STRATO nicht nachvollziehen, woher Angriffe kommen und andere Internetnutzer gefährden. Jedoch können wir als Seitenbetreiber solche nicht anonymisierten IP-Adressen nicht einsehen.

Rou­ti­nemäßige Löschung und Sper­rung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten

Der für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­che ver­ar­bei­tet und spei­chert per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten der be­trof­fe­nen Per­son nur für den Zeit­raum, der zur Er­rei­chung des Spei­che­rungs­zwecks er­for­der­lich ist oder so­fern dies durch den Europäischen Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber oder einen an­de­ren Ge­setz­ge­ber in Ge­set­zen oder Vor­schrif­ten, wel­chen der für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­che un­ter­liegt, vor­ge­se­hen wurde.

Entfällt der Spei­che­rungs­zweck oder läuft eine vom Europäischen Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber oder einem an­de­ren zuständi­gen Ge­setz­ge­ber vor­ge­schrie­be­ne Spei­cher­frist ab, wer­den die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten rou­ti­nemäßig und ent­spre­chend den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­sperrt oder gelöscht.

Rech­te der be­trof­fe­nen Per­son

  • a) Recht auf Bestäti­gung

    Jede be­trof­fe­ne Per­son hat das vom Europäischen Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber ein­geräumte Recht, von dem für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­chen eine Bestäti­gung darüber zu ver­lan­gen, ob sie be­tref­fen­de per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet wer­den. Möchte eine be­trof­fe­ne Per­son die­ses Bestäti­gungs­recht in An­spruch neh­men, kann sie sich hier­zu je­der­zeit an un­se­ren Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten oder einen an­de­ren Mit­ar­bei­ter des für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­chen wen­den.

  • b) Recht auf Aus­kunft

    Jede von der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten be­trof­fe­ne Per­son hat das vom Europäischen Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber gewährte Recht, je­der­zeit von dem für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­chen un­ent­gelt­li­che Aus­kunft über die zu sei­ner Per­son ge­spei­cher­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und eine Kopie die­ser Aus­kunft zu er­hal­ten. Fer­ner hat der Europäische Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber der be­trof­fe­nen Per­son Aus­kunft über fol­gen­de In­for­ma­tio­nen zu­ge­stan­den:

    • die Ver­ar­bei­tungs­zwe­cke
    • die Ka­te­go­ri­en per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die ver­ar­bei­tet wer­den
    • die Empfänger oder Ka­te­go­ri­en von Empfängern, gegenüber denen die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten of­fen­ge­legt wor­den sind oder noch of­fen­ge­legt wer­den, ins­be­son­de­re bei Empfängern in Drittländern oder bei in­ter­na­tio­na­len Or­ga­ni­sa­tio­nen
    • falls möglich die ge­plan­te Dauer, für die die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ge­spei­chert wer­den, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kri­te­ri­en für die Fest­le­gung die­ser Dauer
    • das Be­ste­hen eines Rechts auf Be­rich­ti­gung oder Löschung der sie be­tref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten oder auf Ein­schränkung der Ver­ar­bei­tung durch den Verant­wort­li­chen oder eines Wi­der­spruchs­rechts gegen diese Ver­ar­bei­tung
    • das Be­ste­hen eines Be­schwer­de­rechts bei einer Auf­sichts­behörde
    • wenn die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nicht bei der be­trof­fe­nen Per­son er­ho­ben wer­den: Alle verfügba­ren In­for­ma­tio­nen über die Her­kunft der Daten
    • das Be­ste­hen einer au­to­ma­ti­sier­ten Ent­schei­dungs­fin­dung ein­sch­ließlich Pro­fi­ling gemäß Ar­ti­kel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zu­min­dest in die­sen Fällen — aus­sa­ge­kräftige In­for­ma­tio­nen über die in­vol­vier­te Logik sowie die Trag­wei­te und die an­ge­streb­ten Aus­wir­kun­gen einer der­ar­ti­gen Ver­ar­bei­tung für die be­trof­fe­ne Per­son

    Fer­ner steht der be­trof­fe­nen Per­son ein Aus­kunfts­recht darüber zu, ob per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten an ein Dritt­land oder an eine in­ter­na­tio­na­le Or­ga­ni­sa­ti­on über­mit­telt wur­den. So­fern dies der Fall ist, so steht der be­trof­fe­nen Per­son im Übri­gen das Recht zu, Aus­kunft über die ge­eig­ne­ten Ga­ran­ti­en im Zu­sam­men­hang mit der Über­mitt­lung zu er­hal­ten.

    Möchte eine be­trof­fe­ne Per­son die­ses Aus­kunfts­recht in An­spruch neh­men, kann sie sich hier­zu je­der­zeit an un­se­ren Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten oder einen an­de­ren Mit­ar­bei­ter des für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­chen wen­den.

  • c) Recht auf Be­rich­ti­gung

    Jede von der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten be­trof­fe­ne Per­son hat das vom Europäischen Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber gewährte Recht, die un­verzügli­che Be­rich­ti­gung sie be­tref­fen­der un­rich­ti­ger per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zu ver­lan­gen. Fer­ner steht der be­trof­fe­nen Per­son das Recht zu, unter Berück­sich­ti­gung der Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung, die Ver­vollständi­gung un­voll­ständi­ger per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten — auch mit­tels einer ergänzen­den Erklärung — zu ver­lan­gen.

    Möchte eine be­trof­fe­ne Per­son die­ses Be­rich­ti­gungs­recht in An­spruch neh­men, kann sie sich hier­zu je­der­zeit an un­se­ren Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten oder einen an­de­ren Mit­ar­bei­ter des für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­chen wen­den.

  • d) Recht auf Löschung (Recht auf Ver­ges­sen wer­den)

    Jede von der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten be­trof­fe­ne Per­son hat das vom Europäischen Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber gewährte Recht, von dem Verant­wort­li­chen zu ver­lan­gen, dass die sie be­tref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten un­verzüglich gelöscht wer­den, so­fern einer der fol­gen­den Gründe zu­trifft und so­weit die Ver­ar­bei­tung nicht er­for­der­lich ist:

    • Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wur­den für sol­che Zwe­cke er­ho­ben oder auf sons­ti­ge Weise ver­ar­bei­tet, für wel­che sie nicht mehr not­wen­dig sind.
    • Die be­trof­fe­ne Per­son wi­der­ruft ihre Ein­wil­li­gung, auf die sich die Ver­ar­bei­tung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buch­sta­be a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buch­sta­be a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer an­der­wei­ti­gen Rechts­grund­la­ge für die Ver­ar­bei­tung.
    • Die be­trof­fe­ne Per­son legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Wi­der­spruch gegen die Ver­ar­bei­tung ein, und es lie­gen keine vor­ran­gi­gen be­rech­tig­ten Gründe für die Ver­ar­bei­tung vor, oder die be­trof­fe­ne Per­son legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Wi­der­spruch gegen die Ver­ar­bei­tung ein.
    • Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wur­den un­rechtmäßig ver­ar­bei­tet.
    • Die Löschung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ist zur Erfüllung einer recht­li­chen Ver­pflich­tung nach dem Uni­ons­recht oder dem Recht der Mit­glied­staa­ten er­for­der­lich, dem der Verant­wort­li­che un­ter­liegt.
    • Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wur­den in Bezug auf an­ge­bo­te­ne Diens­te der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO er­ho­ben.

    So­fern einer der oben ge­nann­ten Gründe zu­trifft und eine be­trof­fe­ne Per­son die Löschung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die bei uns ge­spei­chert sind, ver­an­las­sen möchte, kann sie sich hier­zu je­der­zeit an un­se­ren Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten oder einen an­de­ren Mit­ar­bei­ter des für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­chen wen­den. Unser Da­ten­schutz­be­auf­trag­te oder ein an­de­rer Mit­ar­bei­ter wird ver­an­las­sen, dass dem Löschver­lan­gen un­verzüglich nach­ge­kom­men wird.

    Wur­den die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von uns öffent­lich ge­macht und ist unser Un­ter­neh­men als Verant­wort­li­cher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­pflich­tet, so tref­fen wir unter Berück­sich­ti­gung der verfügba­ren Tech­no­lo­gie und der Im­ple­men­tie­rungs­kos­ten an­ge­mes­se­ne Maßnah­men, auch tech­ni­scher Art, um an­de­re für die Da­ten­ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­che, wel­che die veröffent­lich­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­ar­bei­ten, darüber in Kennt­nis zu set­zen, dass die be­trof­fe­ne Per­son von die­sen an­de­ren für die Da­ten­ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­chen die Löschung sämt­li­cher Links zu die­sen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten oder von Ko­pi­en oder Re­pli­ka­tio­nen die­ser per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­langt hat, so­weit die Ver­ar­bei­tung nicht er­for­der­lich ist. Der Da­ten­schutz­be­auf­trag­te oder ein an­de­rer Mit­ar­bei­ter wird im Ein­zel­fall das Not­wen­di­ge ver­an­las­sen.

  • e) Recht auf Ein­schränkung der Ver­ar­bei­tung

    Jede von der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten be­trof­fe­ne Per­son hat das vom Europäischen Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber gewährte Recht, von dem Verant­wort­li­chen die Ein­schränkung der Ver­ar­bei­tung zu ver­lan­gen, wenn eine der fol­gen­den Voraus­set­zun­gen ge­ge­ben ist:

    • Die Rich­tig­keit der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wird von der be­trof­fe­nen Per­son be­strit­ten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verant­wort­li­chen ermöglicht, die Rich­tig­keit der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu überprüfen.
    • Die Ver­ar­bei­tung ist un­rechtmäßig, die be­trof­fe­ne Per­son lehnt die Löschung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ab und ver­langt statt­des­sen die Ein­schränkung der Nut­zung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten.
    • Der Verant­wort­li­che benötigt die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten für die Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung nicht länger, die be­trof­fe­ne Per­son benötigt sie je­doch zur Gel­tend­ma­chung, Ausübung oder Ver­tei­di­gung von Rechts­an­sprüchen.
    • Die be­trof­fe­ne Per­son hat Wi­der­spruch gegen die Ver­ar­bei­tung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO ein­ge­legt und es steht noch nicht fest, ob die be­rech­tig­ten Gründe des Verant­wort­li­chen gegenüber denen der be­trof­fe­nen Per­son über­wie­gen.

    So­fern eine der oben ge­nann­ten Voraus­set­zun­gen ge­ge­ben ist und eine be­trof­fe­ne Per­son die Ein­schränkung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die bei uns ge­spei­chert sind, ver­lan­gen möchte, kann sie sich hier­zu je­der­zeit an un­se­ren Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten oder einen an­de­ren Mit­ar­bei­ter des für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­chen wen­den. Der Da­ten­schutz­be­auf­trag­te oder ein an­de­rer Mit­ar­bei­ter wird die Ein­schränkung der Ver­ar­bei­tung ver­an­las­sen.

  • f) Recht auf Datenübert­rag­bar­keit

    Jede von der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten be­trof­fe­ne Per­son hat das vom Europäischen Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber gewährte Recht, die sie be­tref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, wel­che durch die be­trof­fe­ne Per­son einem Verant­wort­li­chen be­reit­ge­stellt wur­den, in einem struk­tu­rier­ten, gängi­gen und ma­schi­nen­les­ba­ren For­mat zu er­hal­ten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem an­de­ren Verant­wort­li­chen ohne Be­hin­de­rung durch den Verant­wort­li­chen, dem die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten be­reit­ge­stellt wur­den, zu über­mit­teln, so­fern die Ver­ar­bei­tung auf der Ein­wil­li­gung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buch­sta­be a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buch­sta­be a DS-GVO oder auf einem Ver­trag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buch­sta­be b DS-GVO be­ruht und die Ver­ar­bei­tung mit­hil­fe au­to­ma­ti­sier­ter Ver­fah­ren er­folgt, so­fern die Ver­ar­bei­tung nicht für die Wahr­neh­mung einer Auf­ga­be er­for­der­lich ist, die im öffent­li­chen In­ter­es­se liegt oder in Ausübung öffent­li­cher Ge­walt er­folgt, wel­che dem Verant­wort­li­chen übert­ra­gen wurde.

    Fer­ner hat die be­trof­fe­ne Per­son bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübert­rag­bar­keit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu er­wir­ken, dass die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten di­rekt von einem Verant­wort­li­chen an einen an­de­ren Verant­wort­li­chen über­mit­telt wer­den, so­weit dies tech­nisch mach­bar ist und so­fern hier­von nicht die Rech­te und Frei­hei­ten an­de­rer Per­so­nen be­ein­trächtigt wer­den.

    Zur Gel­tend­ma­chung des Rechts auf Datenübert­rag­bar­keit kann sich die be­trof­fe­ne Per­son je­der­zeit an den von uns be­stell­ten Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten oder einen an­de­ren Mit­ar­bei­ter wen­den.

  • g) Recht auf Wi­der­spruch

    Jede von der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten be­trof­fe­ne Per­son hat das vom Europäischen Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer be­son­de­ren Si­tua­ti­on er­ge­ben, je­der­zeit gegen die Ver­ar­bei­tung sie be­tref­fen­der per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die auf­grund von Art. 6 Abs. 1 Buch­sta­ben e oder f DS-GVO er­folgt, Wi­der­spruch ein­zu­le­gen. Dies gilt auch für ein auf diese Be­stim­mun­gen gestütztes Pro­fi­ling.

    Wir ver­ar­bei­ten die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Falle des Wi­der­spruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwin­gen­de schutzwürdige Gründe für die Ver­ar­bei­tung nach­wei­sen, die den In­ter­es­sen, Rech­ten und Frei­hei­ten der be­trof­fe­nen Per­son über­wie­gen, oder die Ver­ar­bei­tung dient der Gel­tend­ma­chung, Ausübung oder Ver­tei­di­gung von Rechts­an­sprüchen.

    Ver­ar­bei­ten wir per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, um Di­rekt­wer­bung zu be­trei­ben, so hat die be­trof­fe­ne Per­son das Recht, je­der­zeit Wi­der­spruch gegen die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zum Zwe­cke der­ar­ti­ger Wer­bung ein­zu­le­gen. Dies gilt auch für das Pro­fi­ling, so­weit es mit sol­cher Di­rekt­wer­bung in Ver­bin­dung steht. Wi­der­spricht die be­trof­fe­ne Per­son gegenüber uns der Ver­ar­bei­tung für Zwe­cke der Di­rekt­wer­bung, so wer­den wir die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nicht mehr für diese Zwe­cke ver­ar­bei­ten.

    Zudem hat die be­trof­fe­ne Per­son das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer be­son­de­ren Si­tua­ti­on er­ge­ben, gegen die sie be­tref­fen­de Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die bei uns zu wis­sen­schaft­li­chen oder his­to­ri­schen For­schungs­zwe­cken oder zu sta­tis­ti­schen Zwe­cken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO er­fol­gen, Wi­der­spruch ein­zu­le­gen, es sei denn, eine sol­che Ver­ar­bei­tung ist zur Erfüllung einer im öffent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­den Auf­ga­be er­for­der­lich.

    Zur Ausübung des Rechts auf Wi­der­spruch kann sich die be­trof­fe­ne Per­son di­rekt an den Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten oder einen an­de­ren Mit­ar­bei­ter wen­den. Der be­trof­fe­nen Per­son steht es fer­ner frei, im Zu­sam­men­hang mit der Nut­zung von Diens­ten der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft, un­ge­ach­tet der Richt­li­nie 2002/58/EG, ihr Wi­der­spruchs­recht mit­tels au­to­ma­ti­sier­ter Ver­fah­ren auszuüben, bei denen tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­tio­nen ver­wen­det wer­den.

  • h) Au­to­ma­ti­sier­te Ent­schei­dun­gen im Ein­zel­fall ein­sch­ließlich Pro­fi­ling

    Jede von der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten be­trof­fe­ne Per­son hat das vom Europäischen Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber gewährte Recht, nicht einer aus­sch­ließlich auf einer au­to­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung — ein­sch­ließlich Pro­fi­ling — be­ru­hen­den Ent­schei­dung un­ter­wor­fen zu wer­den, die ihr gegenüber recht­li­che Wir­kung ent­fal­tet oder sie in ähn­li­cher Weise er­heb­lich be­ein­trächtigt, so­fern die Ent­schei­dung (1) nicht für den Ab­schluss oder die Erfüllung eines Ver­trags zwi­schen der be­trof­fe­nen Per­son und dem Verant­wort­li­chen er­for­der­lich ist, oder (2) auf­grund von Rechts­vor­schrif­ten der Union oder der Mit­glied­staa­ten, denen der Verant­wort­li­che un­ter­liegt, zulässig ist und diese Rechts­vor­schrif­ten an­ge­mes­se­ne Maßnah­men zur Wah­rung der Rech­te und Frei­hei­ten sowie der be­rech­tig­ten In­ter­es­sen der be­trof­fe­nen Per­son ent­hal­ten oder (3) mit ausdrück­li­cher Ein­wil­li­gung der be­trof­fe­nen Per­son er­folgt.

    Ist die Ent­schei­dung (1) für den Ab­schluss oder die Erfüllung eines Ver­trags zwi­schen der be­trof­fe­nen Per­son und dem Verant­wort­li­chen er­for­der­lich oder (2) er­folgt sie mit ausdrück­li­cher Ein­wil­li­gung der be­trof­fe­nen Per­son, trif­fen wir an­ge­mes­se­ne Maßnah­men, um die Rech­te und Frei­hei­ten sowie die be­rech­tig­ten In­ter­es­sen der be­trof­fe­nen Per­son zu wah­ren, wozu min­des­tens das Recht auf Er­wir­kung des Ein­grei­fens einer Per­son sei­tens des Verant­wort­li­chen, auf Dar­le­gung des ei­ge­nen Stand­punkts und auf An­fech­tung der Ent­schei­dung gehört.

    Möchte die be­trof­fe­ne Per­son Rech­te mit Bezug auf au­to­ma­ti­sier­te Ent­schei­dun­gen gel­tend ma­chen, kann sie sich hier­zu je­der­zeit an un­se­ren Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten oder einen an­de­ren Mit­ar­bei­ter des für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­chen wen­den.

  • i) Recht auf Wi­der­ruf einer da­ten­schutz­recht­li­chen Ein­wil­li­gung

    Jede von der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten be­trof­fe­ne Per­son hat das vom Europäischen Richt­li­ni­en- und Ver­ord­nungs­ge­ber gewährte Recht, eine Ein­wil­li­gung zur Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten je­der­zeit zu wi­der­ru­fen.

    Möchte die be­trof­fe­ne Per­son ihr Recht auf Wi­der­ruf einer Ein­wil­li­gung gel­tend ma­chen, kann sie sich hier­zu je­der­zeit an un­se­ren Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten oder einen an­de­ren Mit­ar­bei­ter des für die Ver­ar­bei­tung Verant­wort­li­chen wen­den.

Rechts­grund­la­ge der Ver­ar­bei­tung

Art. 6 I lit. a DS-GVO dient un­se­rem Un­ter­neh­men als Rechts­grund­la­ge für Ver­ar­bei­tungs­vorgänge, bei denen wir eine Ein­wil­li­gung für einen be­stimm­ten Ver­ar­bei­tungs­zweck ein­ho­len. Ist die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zur Erfüllung eines Ver­trags, des­sen Ver­trags­par­tei die be­trof­fe­ne Per­son ist, er­for­der­lich, wie dies bei­spiels­wei­se bei Ver­ar­bei­tungs­vorgängen der Fall ist, die für eine Lie­fe­rung von Waren oder die Er­brin­gung einer sons­ti­gen Leis­tung oder Ge­gen­leis­tung not­wen­dig sind, so be­ruht die Ver­ar­bei­tung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Glei­ches gilt für sol­che Ver­ar­bei­tungs­vorgänge die zur Durchführung vor­ver­trag­li­cher Maßnah­men er­for­der­lich sind, etwa in Fällen von An­fra­gen zur un­se­ren Pro­duk­ten oder Leis­tun­gen. Un­ter­liegt unser Un­ter­neh­men einer recht­li­chen Ver­pflich­tung durch wel­che eine Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten er­for­der­lich wird so ba­siert die Ver­ar­bei­tung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In sel­te­nen Fällen könnte die Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten er­for­der­lich wer­den, um le­bens­wich­ti­ge In­ter­es­sen der be­trof­fe­nen Per­son oder einer an­de­ren natürli­chen Per­son zu schützen.

Dies wäre bei­spiels­wei­se der Fall, wenn ein Be­su­cher in un­se­rem Be­trieb ver­letzt wer­den würde und dar­auf­hin sein Name, sein Alter, seine Kran­ken­kas­sen­da­ten oder sons­ti­ge le­bens­wich­ti­ge In­for­ma­tio­nen an einen Arzt, ein Kran­ken­haus oder sons­ti­ge Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den müssten. Dann würde die Ver­ar­bei­tung auf Art. 6 I lit. d DS-GVO be­ru­hen. Letzt­lich könnten Ver­ar­bei­tungs­vorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO be­ru­hen. Auf die­ser Rechts­grund­la­ge ba­sie­ren Ver­ar­bei­tungs­vorgänge, die von kei­ner der vor­ge­nann­ten Rechts­grund­la­gen er­fasst wer­den, wenn die Ver­ar­bei­tung zur Wah­rung eines be­rech­tig­ten In­ter­es­ses un­se­res Un­ter­neh­mens oder eines Drit­ten er­for­der­lich ist, so­fern die In­ter­es­sen, Grund­rech­te und Grund­frei­hei­ten des Be­trof­fe­nen nicht über­wie­gen. Sol­che Ver­ar­bei­tungs­vorgänge sind uns ins­be­son­de­re des­halb ge­stat­tet, weil sie durch den Europäischen Ge­setz­ge­ber be­son­ders erwähnt wur­den. Er ver­trat in­so­weit die Auf­fas­sung, dass ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se an­zu­neh­men sein könnte, wenn die be­trof­fe­ne Per­son ein Kunde des Verant­wort­li­chen ist (Erwägungs­grund 47 Satz 2 DS-GVO).


Be­rech­tig­te In­ter­es­sen an der Ver­ar­bei­tung, die von dem Verant­wort­li­chen oder einem Drit­ten ver­folgt wer­den

Ba­siert die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten auf Ar­ti­kel 6 I lit. f DS-GVO ist unser be­rech­tig­tes In­ter­es­se die Durchführung un­se­rer Geschäftstätig­keit zu­guns­ten des Wohl­er­ge­hens all un­se­rer Mit­ar­bei­ter und un­se­rer An­teils­eig­ner.

 

Dauer, für die die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ge­spei­chert wer­den

Das Kri­te­ri­um für die Dauer der Spei­che­rung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ist die je­wei­li­ge ge­setz­li­che Auf­be­wah­rungs­frist. Nach Ablauf der Frist wer­den die ent­spre­chen­den Daten rou­ti­nemäßig gelöscht, so­fern sie nicht mehr zur Ver­trags­erfüllung oder Ver­trags­an­bah­nung er­for­der­lich sind.

Ge­setz­li­che oder ver­trag­li­che Vor­schrif­ten zur Be­reit­stel­lung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten; Er­for­der­lich­keit für den Ver­trags­ab­schluss; Ver­pflich­tung der be­trof­fe­nen Per­son, die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten be­reit­zu­stel­len; mögli­che Fol­gen der Nicht­be­reit­stel­lung

Wir klären Sie darüber auf, dass die Be­reit­stel­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zum Teil ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben ist (z.B. Steu­er­vor­schrif­ten) oder sich auch aus ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen (z.B. An­ga­ben zum Ver­trags­part­ner) er­ge­ben kann. Mit­un­ter kann es zu einem Ver­trags­schluss er­for­der­lich sein, dass eine be­trof­fe­ne Per­son uns per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns ver­ar­bei­tet wer­den müssen. 

Die be­trof­fe­ne Per­son ist bei­spiels­wei­se ver­pflich­tet uns per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten be­reit­zu­stel­len, wenn unser Un­ter­neh­men mit ihr einen Ver­trag ab­sch­ließt. Eine Nicht­be­reit­stel­lung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten hätte zur Folge, dass der Ver­trag mit dem Be­trof­fe­nen nicht ge­schlos­sen wer­den könnte. Vor einer Be­reit­stel­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch den Be­trof­fe­nen muss sich der Be­trof­fe­ne an un­se­ren Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten wen­den.


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